Auf einer noch so gut geplanten Reise mit der Bahn können unter Umständen Probleme oder Gründe für eine Beschwerde auftauchen. In diesem Fall stehen dem Fahrgast unterschiedliche Rechte zu. Mit der europäischen Fahrgastrechteverordnung wurden einheitliche Grundregeln festgelegt. Dazu zählen auch die Voraussetzungen, die für eine Inanspruchnahme von Fahrgastrechten gelten.
2. Klasse | 1. Klasse | |
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Zeitkarten des Nahverkehrs Länder-Tickets Quer-durchs-Land-Ticket |
1,50 Euro | 2,25 Euro |
Zeitkarten des Fernverkehrs | 5,00 Euro | 7,50 Euro |
BahnCard 100 | 10,00 Euro | 15,00 Euro |
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie:
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort ihrer Fahrkarte können Sie:
Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Min. am Zielbahnhof
oder
bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.
werden dem Kunden die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 80 Euro *) **) ersetzt,
*) Dieser Höchsbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
**) Besonderheit bei BC 100: Innerhalb der Geltungsdauer einer BC 100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25% des gezahlten BC 100-Preises erstattet.
Bitte beachten Sie:
Stellt das Eisenbahnunternehmen dem Kunden ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Der Kunde kann in diesem Fall keinen Ersatz der Kosten für ein anderes Verkehrsmittel verlangen, soweit er sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht hat.
Ist wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich
oder
ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar,
werden dem Kunden angemessene Übernachtungskosten ersetzt,
Das Eisenbahnunternehmen stellt dem Kunden alternativ auch ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, sofern dies preisgünstiger ist. Dem Kunden werden auch hier die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 80 Euro *) **) ersetzt,
*) Dieser Höchsbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
**) Besonderheit bei BC 100: Innerhalb der Geltungsdauer einer BC 100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25% des gezahlten BC 100-Preises erstattet.
Bitte beachten Sie:
Stellt das Eisenbahnunternehmen dem Kunden eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, so hat deren Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Der Kunde kann in diesem Fall keinen Ersatz der Kosten für ein anderes Verkehrsmittel eine Übernachtung verlangen, soweit er sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht hat.
Für die Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden und im Geltungsbereich von Landestarifen gelten ggf. weitere Regelungen (z.B. „Mobilitätsgarantien“). Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes oder Landestarifes bitten wir deshalb, sich beim jeweiligen Verkehrsverbund bzw. der Landestarifanstalt nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten zu erkundigen.
Soweit für Fahrkarten eines Verbund- oder Landestarifs ebenfalls Regelungen für Entschädigungen, Erstattungen oder die Nutzung alternativer Verkehrsmittel bestehen, beachten Sie bitte, dass diese i.d.R. nicht zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen gelten. Das bedeutet, dass bei einer tatsächlichen oder vorgesehenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelungen eine zusätzliche Inanspruchnahme von Verbundregelungen für den gleichen Sachverhalt i.d.R. ausgeschlossen ist.
Die Eisenbahnunternehmen sind prinzipiell verpflichtet, durchgehende Beförderungsverträge, sog. „Durchgangsfahrkarten“, anzubieten, soweit diese verfügbar sind. „Fahrkartenverkäufer“ (z.B. Vertriebsdienstleister, Plattformen) kombinieren u.U. verschiedene Fahrkarten in einem Verkaufsvorgang, die gemeinsam keine Durchgangsfahrkarte darstellen.
Hat Sie der Fahrkartenverkäufer über diesen Sachverhalt nicht informiert und es entsteht später ein Anschlussverlust zwischen den kombinierten Fahrkarten, besteht ggfs. ein Rechtsanspruch auf Erstattung und Entschädigung gegen den Fahrkartenverkäufer. In diesem Fall müssen Sie sich, um Ihren Anspruch geltend zu machen, direkt an den Fahrkartenverkäufer und nicht an die Eisenbahnunternehmen wenden.