Was sind eigentlich Fahrgastrechte?

Auf einer noch so gut geplanten Reise mit der Bahn können unter Umständen Probleme oder Gründe für eine Beschwerde auftauchen. In diesem Fall stehen dem Fahrgast unterschiedliche Rechte zu. Mit der europäischen Fahrgastrechteverordnung wurden einheitliche Grundregeln festgelegt. Dazu zählen auch die Voraussetzungen, die für eine Inanspruchnahme von Fahrgastrechten gelten.

Wichtige Voraussetzungen, um Ihre Fahrgastrechte geltend machen zu können

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Fahrkarte für die verspätete/ausgefallene Fahrt zum Ereigniszeitpunkt.
  • Der Anspruch gilt für den auf Ihrer Fahrkarte beschriebenen Eisenbahnverkehr, d.h. Schadensursache und Schadenswirkung müssen im Eisenbahnverkehr entstanden sein.
  • Die Fahrgastrechte gelten ausschließlich bei Störungen im Eisenbahnverkehr. Der Eisenbahnverkehr umfasst alle Züge von der S-Bahn über den Regionalverkehr bis zum ICE, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen der Betreiber ist. U-Bahnen, Straßenbahnen, (Oberleitungs-)Busse, Schiffe oder (Sammel-)Taxen zählen nicht dazu.
  • Es besteht ein Entschädigungsanspruch für Reiseketten, bestehend aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden. Es können nur Verspätungen oder Ausfälle von Zügen der an der Reisekette teilnehmenden Eisenbahnen berücksichtigt werden.
  • Bei Zeitfahrkarten (Fahrkarten, die eine beliebige Zahl von Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraums erlauben) gelten Pauschalbeträge je betroffener Fahrt.
  • Entschädigungsbeträge von weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.

Fahrgastrechte im nationalen Eisenbahnverkehr

Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielort

  • Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent.
  • Zeitkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt:

2. Klasse 1. Klasse
Zeitkarten des Nahverkehrs
Länder-Tickets
Quer-durchs-Land-Ticket
1,50 Euro 2,25 Euro
Zeitkarten des Fernverkehrs 5,00 Euro 7,50 Euro
BahnCard 100 10,00 Euro 15,00 Euro

  • Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt. Entschädigungsbeträge unter 4 € werden nicht ausgezahlt.
  • Reichen Sie deshalb bitte Verspätungsfälle bei Wochen- oder Monatskarten des Nahverkehrs gesammelt nach Ablauf der Geltungsdauer beim Servicecenter Fahrgastrechte ein.
  • Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket und Länder-Tickets sind Zeitfahrkarten des Nahverkehrs.

Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort Ihrer Fahrkarte können Sie:

  • Bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • Die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann
  • Andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen. Sie müssen eine eventuell erforderliche Fahrkarte/ einen Produktübergang zunächst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen. Erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets) sind von dieser Regelung ausgenommen.

Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort ihrer Fahrkarte können Sie:

  • Von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder
  • Die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen, ggf. auch den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.

Ersatz von Kosten für ein anderes Verkehrsmittel

Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Min. am Zielbahnhof
oder
bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.

werden dem Kunden die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) **) ersetzt,

  • wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
  • der Kunde mit dem Eisenbahnunternehmen – aus von diesem zu vertretenden Gründen – nicht in Kontakt treten kann (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).

*) Dieser Höchsbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

**) Besonderheit bei BC 100: Innerhalb der Geltungsdauer einer BC 100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25% des gezahlten BC 100-Preises erstattet.

Bitte beachten Sie:
Stellt das Eisenbahnunternehmen dem Kunden ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Der Kunde kann in diesem Fall keinen Ersatz der Kosten für ein anderes Verkehrsmittel verlangen, soweit er sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht hat.

Ersatz von Kosten für Übernachtung

Ist wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich
oder
ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar,

werden dem Kunden angemessene Übernachtungskosten ersetzt,

  • wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und der Kunde mit dem Eisenbahnunternehmen – aus von diesem zu vertretenden Gründen – nicht in Kontakt treten kann (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).

Das Eisenbahnunternehmen stellt dem Kunden alternativ auch ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, sofern dies preisgünstiger ist. Dem Kunden werden auch hier die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) **) ersetzt,

  • wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
    der Kunde mit dem Eisenbahnunternehmen – aus von diesem zu vertretenden Gründen – nicht in Kontakt treten kann (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).

*) Dieser Höchsbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.

**) Besonderheit bei BC 100: Innerhalb der Geltungsdauer einer BC 100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25% des gezahlten BC 100-Preises erstattet.

Bitte beachten Sie:

Stellt das Eisenbahnunternehmen dem Kunden eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, so hat deren Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Der Kunde kann in diesem Fall keinen Ersatz der Kosten für ein anderes Verkehrsmittel eine Übernachtung verlangen, soweit er sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht hat.

Verkehrsverbünde und Ländertarife

Für die Fahrten innerhalb von Verkehrsverbünden und im Geltungsbereich von Landestarifen gelten ggf. weitere Regelungen (z.B. „Mobilitätsgarantien“). Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes oder Landestarifes bitten wir deshalb, sich beim jeweiligen Verkehrsverbund bzw. der Landestarifanstalt nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten zu erkundigen.

Soweit für Fahrkarten eines Verbund- oder Landestarifs ebenfalls Regelungen für Entschädigungen, Erstattungen oder die Nutzung alternativer Verkehrsmittel bestehen, beachten Sie bitte, dass diese i.d.R. nicht zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen gelten. Das bedeutet, dass bei einer tatsächlichen oder vorgesehenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelungen eine zusätzliche Inanspruchnahme von Verbundregelungen für den gleichen Sachverhalt i.d.R. ausgeschlossen ist.

Liste der Verkehrsverbünde und Ländertarife

Durchgangsfahrkarten und Fahrkartenverkäufer

Die Eisenbahnunternehmen sind prinzipiell verpflichtet, durchgehende Beförderungsverträge, sog. „Durchgangsfahrkarten“, anzubieten, soweit diese verfügbar sind. „Fahrkartenverkäufer“ (z.B. Vertriebsdienstleister, Plattformen) kombinieren u.U. verschiedene Fahrkarten  in einem Verkaufsvorgang, die gemeinsam keine Durchgangsfahrkarte darstellen.
Hat Sie der Fahrkartenverkäufer über diesen Sachverhalt nicht informiert und es entsteht später ein Anschlussverlust zwischen den kombinierten Fahrkarten, besteht ggfs. ein Rechtsanspruch auf Erstattung und Entschädigung gegen den Fahrkartenverkäufer. In diesem Fall müssen Sie sich, um Ihren Anspruch geltend zu machen, direkt an den Fahrkartenverkäufer und nicht an die Eisenbahnunternehmen wenden.